Das deutsche Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über angemeldete Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts führt und Auskunft über hinterlegte Dokumente erteilt. Es informiert über wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse („Tatsachen“) von Kaufleuten und Unternehmen und kann von jedermann eingesehen werden. Eintragungen in das Handelsregister genießen einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz nach § 15 Handelsgesetzbuch (HGB).
Das Registerrecht gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit.
In Berlin wurde das Handelsregister ab 1820 von der neugegründeten Korporation der Berliner Kaufmannschaft geführt. Mit der Verabschiedung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches am 24. Juni 1861 ging diese Aufgabe, wie überall im Deutschen Bund, auf die jeweils zuständigen Handels- oder Amtsgerichte über. Im Deutschen Reich informierte das Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich als eigenständige tägliche Publikation über Eintragungen, die nach Amtsgericht sortiert waren. Das Zentral-Handelsregister war auch Beilage des Deutschen Reichsanzeigers.
Mit dem Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz wurde 1993 die Möglichkeit geschaffen, das Handelsregister in elektronischer Form zu führen. Aufgrund der Richtlinien 2003/58/EG, 68/151/EWG, 2004/109/EG sowie 2001/34/EG musste eine einheitliche elektronische Registerführung betreffend Datenbanken mit Unternehmensinformationen eingeführt werden. Seit 2007 wird das Handelsregister vollständig elektronisch geführt. Sowohl die Übermittlung und Einreichung der Anmeldungen zur Eintragung EGVP als auch die Beauskunftung über den Inhalt der Eintragungen und der hinterlegten Dokumente erfolgt mittels elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme (E-Justice). Die rechtlichen und technischen Grundlagen sind in den §§ 8 bis 12 Handelsgesetzbuch (HGB) und in der Handelsregisterverordnung (HRV) geregelt.
Das Register besteht aus zwei Abteilungen, Abteilung A (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und rechtsfähige wirtschaftliche Vereine) und Abteilung B (Kapitalgesellschaften), welche mit HRA bzw. HRB abgekürzt werden. Anmeldungen zum Register (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) müssen elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§ 12 Abs. 1 HGB). Eintragungen erfolgen in der Regel auf Antrag. Eine unterbliebene, aber erforderliche Anmeldung kann mit Zwangsgeld von bis zu 5000 Euro belegt werden (§ 14 HGB). Ein von einer natürlichen Person (ohne Zwischenschaltung einer juristischen Person) oder einer Personengesellschaft betriebenes Unternehmen muss in das Handelsregister eingetragen werden, wenn es nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1, § 29 HGB). Ausgenommen sind sogenannte „Kleingewerbetreibende“, die zwar ein Gewerbe ausüben, aber nicht den Regelungen für Kaufleute unterliegen (§ 1 Abs. 2 HGB). Alle Kapitalgesellschaften sind stets in das Register einzutragen.
Das Handelsregister besteht nach der Handelsregisterverordnung aus elektronisch geführten Registerblättern und enthält unter anderem Angaben zu
Firma
Sitz und Geschäftsanschrift
Niederlassung und Zweigniederlassungen sowie deren Anschrift
Gegenstand des Unternehmens
vertretungsberechtigten Personen (Vorstand, Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter) und besondere Vertretungsbefugnis
Rechtsform des Unternehmens
Grund- oder Stammkapital
Kommanditisten, Mitglieder
sonstige Rechtsverhältnisse (z. B. Umwandlungen, Insolvenzverfahren, Auflösung)
konstitutiv (rechtserzeugend, rechtsbegründend), d. h. die Rechtswirkung tritt erst durch die Eintragung ein;
deklaratorisch (rechtsbezeugend, rechtserklärend), d. h. die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung eingetreten, sie wird durch die Eintragung nur bestätigt.
Neben den Eintragungen sind im Handelsregister auch verschiedene Dokumente einsehbar. Dazu gehören etwa die Gesellschafterliste einer GmbH (§ 40 Abs. 1 GmbHG), die Satzungen der Kapitalgesellschaften, Listen der Aufsichtsratsmitglieder (§ 106 AktG) oder auch Unternehmensverträge. Diese Dokumente werden für jedes Registerblatt in den „Registerordner“ aufgenommen und in der Reihenfolge ihres Eingangs und nach Art des Dokuments sortiert abrufbar gehalten (§ 9 HRV).